Herzlich Willkommen
Satzung des Förderverein AWO-KiTa Alt-Lotte e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein AWO-KiTa Alt-Lotte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Lotte, Ortsteil Alt-Lotte.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Bildung, Betreuung und Erziehung innerhalb der AWO-KiTa Alt-Lotte. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der KiTa, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der KiTa. Insbesondere wird der eigenständige Bildungsauftrag der KiTa ausdrücklich bejaht.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der KiTa zur Verfügung gestellt werden zur
- a. Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
- b. Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens
- c. Unterstützung der pädagogischen Arbeit
- d. Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen
- Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Gemeinde, Kreis und Land für den Kindergarten bereit gestellten Haushaltsmitteln nicht ausreichen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in §2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks der AWO- KiTa Alt-Lotte verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel der Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
- a. Mitgliedsbeiträgen
- b. Geld- und Sachspenden
- c. Zuschüssen
- d. sonstige Zuwendungen.
- Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§8 Beiträge
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonderen Fällen kann durch den Vorstand eine Beitragsbefreiung erfolgen. 2. Der Verein ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern entgegenzunehmen.
§9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Fördervereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Außerdem ist er der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand beschließt über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel.
- Dem Vorstand gehören an:
- a. Der Vorsitzende
- b. Der Kassenwart
- c. Der Schriftführer
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand, im Sinne des § 26 BGB,des Fördervereins. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand darf nur zu maximal 1/3 aus Mitarbeitern der KiTa bestehen.
- Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
- Scheidet während seiner Amtszeit der Vorsitzende aus, so findet eine Nachwahl statt, die innerhalb von 8 Wochen vom Tag des Ausscheidens an gerechnet, stattfinden muss.
- Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch elektronisch erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden gleichgesetzt wie nicht Erschienene.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Schriftform protokolliert.
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- a. Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
- b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- c. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
- d. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Bericht.
§12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen.
- Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
- Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt wobei nur einer pro Jahr ausgetauscht wird um eine Überschneidung zu gewährleisten.
§13 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Träger der AWO- KiTa Alt-Lotte zu, welcher es zweckgebunden, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder karitative Zwecke einzusetzen hat.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung 14.02.2012 in
Lotte beschlossen.